Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrottung, von der Gewalt ausgeht, genügt (FIOLKA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erscheinen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (FIOLKA, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB).