4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 27. März 2022 sinngemäss, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2019 im Verfahren BM 18 43640 sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die ihm im Verfahren BM 18 43640 auferlegte Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 500.00, insgesamt ausmachend CHF 800.00, seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte er Rechtsanwalt B._____