8) – keine weiteren Beweisergänzungen mehr nötig. Es kommt folglich nur noch ein Freispruch des Gesuchstellers von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs in Frage, weshalb sich ein Verzicht auf eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt. Mit dem Freispruch entfällt auch das seinerzeitige Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 13. April 2017 bzw. die diesbezüglich ausgefällte Verlängerung der Probezeit. V. Kosten und Entschädigung