Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'500.00, bestraft. Auf den Widerruf der mit Urteil vom 13. April 2017 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, wurde verzichtet. Hingegen wurde die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. Zudem wurden dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 650.00 auferlegt. Der Strafbefehl konnte dem Gesuchsteller in der Folge nicht zugestellt werden, galt aber in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 Bst.