richten. Vorliegend handelt es sich weder um einen Fall von amtlicher/notwendiger Verteidigung noch ist von einer Komplexität des Strafverfahrens zu sprechen, welcher nur durch eine Rechtsvertretung begegnet werden könnte, weshalb für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten ist. 9 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: 1. A.________ wird Kenntnis gegeben vom Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. April 2022 sowie vom Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 19. April 2022.