2 4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte die Gesuchstellerin mit Revisionsgesuch vom 6. April 2022 sinngemäss, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2019 im Verfahren BM 18 43688 sei aufzuheben, sie sei freizusprechen und die ihr im Verfahren BM 18 43688 auferlegte Geldstrafe in der Höhe von CHF 3'000.00 sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 500.00, insgesamt ausmachend CHF 3'500.00, seien ihr unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1).