Überdies hat der Gesuchsteller Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im früheren Verfahren, weshalb ihm für das Verfahren BM 18 43654 / PEN 19 646 – wie mit Kostennote vom 4. März 2020 beantragt – eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'227.00 (inkl. Auslagen) ausgerichtet wird. Eine Komplexität des Strafverfahrens, welcher nur durch eine Rechtsvertretung begegnet werden könnte, stellte sich hingegen in keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich der Beizug von Advokat B.________ für das vorliegende Revisionsverfahren als unbegründet erweist und folglich nicht zu entschädigen ist.