02 der edierten Akten PEN 19 646), und der Teilnahme an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 4. Juli 2019 (pag. 74 ff. der edierten Akten PEN 19 646) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.00 auszurichten. Überdies hat der Gesuchsteller Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im früheren Verfahren, weshalb ihm für das Verfahren BM 18 43654 / PEN 19 646 – wie mit Kostennote vom 4. März 2020 beantragt – eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'227.00 (inkl. Auslagen) ausgerichtet wird.