Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben. Die Kammer hat mithin nicht darüber zu befinden, welcher der beiden Entscheide materiell richtig ist (siehe Ziff. 9.2 oben). Das Urteil des Regionalgerichts vom 4. März 2020 (PEN 19 646) ist vollumfänglich aufzuheben.