Urteil vom 4. März 2020) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere wurde die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich charakterisiert und die Auffassung vertreten, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht im Ur-