10.3 In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft bzw. das Regionalgericht erachtete im Strafbefehl bzw. im Urteil gegen den Gesuchsteller BM 18 43654 / PEN 19 646 (Strafbefehl vom 20. März 2019 / Urteil vom 4. März 2020) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt.