8. Der Gesuchsteller beantragte mit Revisionsgesuch vom 6. April 2022 die Edition weiterer Strafakten. Vorliegend erachtet die Kammer die vorhandene Beweisgrund- 3 lage als ausreichend, um die sich stellenden Rechtsfragen beurteilen zu können. Eine weitere Beweisergänzung erübrigt sich daher, weshalb der Antrag auf Edition weiterer Akten abgewiesen wird. IV. Materielles