4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller, vertreten durch Advokat B.________, mit Revisionsgesuch vom 6. April 2022 sinngemäss, das Urteil des Regionalgerichts vom 4. März 2020 im Verfahren PEN 19 646 sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die ihm im Verfahren PEN 19 646 auferlegte Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 sowie die auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'200.00, insgesamt ausmachend CHF 1'500.00, seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO.