Erforderlich ist demnach die Angabe fahrlässiger, nicht jedoch vorsätzlicher Begehung (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB) und bei Vorsatztaten die Kennzeichnung des Versuchs sowie einer Teilnahme als Anstiftung oder Gehilfenschaft im Gegensatz zur Nennung der Art der Täterschaft (Alleintäter, Mittäter, mittelbarer Täter; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5 e contrario). Ebenfalls im Urteilsspruch nicht aufzuführen ist die Tatbegehung in verminderter Schuldfähigkeit oder die Nichtbewährung des Täters ».