Terminologie bietet es sich an, den Schuldspruch als Ausdruck des begangenen Unrechts allein mit der rechtlichen Bezeichnung der Tat zu kennzeichnen und hierfür - soweit möglich - die Marginalie oder die gesetzliche Überschrift zu verwenden. Allfällige Qualifikationen oder Privilegierungen sind ebenfalls aufzunehmen. Hingegen gehören Tatmodalitäten, die nach der Gesetzesfassung kein eigenes Unrecht darstellen oder die ausschliesslich für die Strafzumessung von Bedeutung sind, nicht in den Urteilsspruch (vgl. BGE 143 IV 469 E. 4.2.2), sondern sind im Verzeichnis der angewendeten Strafvorschriften aufzuführen. Erforderlich ist demnach die