4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 30. März 2022 sinngemäss, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2019 im Verfahren BM 18 43707 sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die ihm im Verfahren BM 18 43707 auferlegte Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1'000.00 sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 500.00, insgesamt ausmachend CHF 1'500.00, seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte er Rechtsanwalt B._____