CHF 800.00, seien ihr unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1; pag. 19). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte sie Rechtsanwalt B.________ mit ihrer Vertretung im weiteren Verfahren.