2 des Strafbefehls BM 18 43683) und einer Verbindungsbusse von CHF 360.00 (Ziff. 3 des Strafbefehls BM 18 43683) verurteilt wurde. Soweit weitergehend wird das Revisionsgesuch abgewiesen. 4. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 1. April 2019 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 7. April 2018 in Bern (dritter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts [Ziff. 2] sowie zweiter Teilsatz der Ziff. 1 des Strafbefehls BM 18 43683).