3. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. April 2019 betreffend A.________ wird insoweit aufgehoben, als A.________ wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt wurde (erster und zweiter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts [Ziff. 1] sowie erster Teilsatz der Ziff. 1 des Strafbefehls BM 18 43683) und unter Einbezug des weiteren Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1’440.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. 2 des Strafbefehls BM 18 43683) und einer Verbindungsbusse von CHF 360.00 (Ziff.