25. Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Weil die Gesuchstellerin bereits sämtliche ihr mit Strafbefehl vom 1. April 2019 auferlegten Verfahrenskosten des Verfahrens BM 18 43683 bezahlt hat, entfällt eine Verrechnung. Entsprechend wird der Gesuchstellerin die Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) vollumfänglich ausbezahlt. 14 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: