Hierfür erweist sich der Beizug eines Rechtsanwalts als angemessen. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 673.15 erscheint aber als deutlich übersetzt, zumal sich der Aufwand von Rechtsanwalt B.________ auf eine kurze Vorbesprechung und die Ausarbeitung einer zweiseitigen Replik – welche in den gleichgelagerten Fällen jeweils nahezu identisch ausfiel – zu beschränken hatte und entsprechend mit pauschal CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt wird.