Die Rechtslage war für sie somit bereits zu diesem Zeitpunkt klar, weshalb kein Anlass bestand, einen Rechtsanwalt für die Gesuchstellung beizuziehen. Allerdings wurde der Gesuchstellerin Gelegenheit zur Replik eingeräumt, wobei von einer Laiin nicht erwartet werden kann, ohne Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu reagieren. Hierfür erweist sich der Beizug eines Rechtsanwalts als angemessen.