Da im Gegensatz zu den anderen Afrin-Fällen eine Anwaltsvollmacht einverlangt worden sei, habe davon ausgegangen werden müssen, dass das vorliegende Verfahren komplexer werden würde als die Mehrheit der anderen Revisionsverfahren in dieser Sache. Die Generalstaatsanwaltschaft zeige die Komplexität des vorliegenden Revisionsverfahrens exemplarisch auf, indem sie in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2022 unter Punkt sechs einen unkorrekten Antrag gestellt habe. Von einer Laiin könne die Ver-