Weil die Generalstaatsanwaltschaft die Gutheissung des Revisionsgesuchs beantragt habe, entfalle auch das Argument der Waffengleichheit. Überdies handle es sich bei der aufzuhebenden Strafe offensichtlich um einen Bagatellfall (pag. 87 ff.). Rechtsanwalt B.________ führte daraufhin mit Schlussbemerkungen vom 27. September 2022 im Wesentlichen aus, dass es notorisch sei, dass die Gesuchstellerin ihr Gesuch nicht selbst verfasst habe, sondern ein eigens für die Afrin-Verfahren vorbereitetes Mustergesuch verwendet habe. Bereits für die Einreichung des Gesuchs habe sie (im Hintergrund) somit rechtliche Unterstützung beiziehen müssen.