Zudem habe sich Rechtsanwalt B.________ den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft – bis auf den Antrag betreffend Rückerstattung und Entschädigung – vollumfänglich angeschlossen. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern eine amtliche Verteidigung angemessen bzw. erst recht notwendig sein sollte, um den beantragten Freispruch zu erwirken. Dass die bedingt ausgesprochene Geldstrafe zwischenzeitlich widerrufen worden sei, hätte die Gesuchstellerin problemlos selbst geltend machen können. Weil die Generalstaatsanwaltschaft die Gutheissung des Revisionsgesuchs beantragt habe, entfalle auch das Argument der Waffengleichheit.