23. Mit Duplik vom 23. September 2022 führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch ohne anwaltliche Vertretung eingereicht habe. Sie sei somit offensichtlich in der Lage gewesen, ohne Anwalt ein solches Gesuch zu stellen. Für die Ausarbeitung des Revisionsgesuchs sei folglich kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. Zudem habe sich Rechtsanwalt B.________ den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft – bis auf den Antrag betreffend Rückerstattung und Entschädigung – vollumfänglich angeschlossen.