Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung und der verhältnismässig kurzen Dauer des Freiheitsentzugs wird der Gesuchstellerin keine Entschädigung für die polizeiliche Anhaltung vom 7./8. April 2018 ausgerichtet. Hingegen wird die in vorläufiger Festnahme verbrachte Zeit von vier Stunden und 30 Minuten (abzüglich der Einvernahme von ein paar wenigen Minuten) im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet. Weil die Geldstrafe bereits vollumfänglich bezahlt worden ist (vgl. Auskunft Abteilung Busseninkasso der Justizleitung des Kantons Bern vom 11. Mai 2023 [pag.