20. Die Gesuchstellerin wurde am 7. April 2018 um 20:30 Uhr durch die Polizei angehalten, in den Festnahme- und Warteraum geführt und nach der polizeilichen Einvernahme am 8. April 2018 um 01:00 Uhr wieder entlassen (S. 2 des Deliktsblatts). Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung und der verhältnismässig kurzen Dauer des Freiheitsentzugs wird der Gesuchstellerin keine Entschädigung für die polizeiliche Anhaltung vom 7./8. April 2018 ausgerichtet.