Der Kammer erschliesst sich daher nicht, ob nun die Rückerstattung von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'350.00, oder 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'200.00, beantragt wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Verurteilungen wegen Hinderung einer Amtshandlung – wofür die Kammer nebst einer Verbindungsbusse eine Geldstrafe von acht Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 ausgesprochen hat – und Beschimpfung – für welche die VBRS-Richtlinien zehn Strafeinheiten vorschlagen – bestehen bleiben und selbst unter Berücksichtigung eines niedrigen Asperations-