Die Gesuchstellerin beantragte zwar eine anteilsmässige Rückerstattung des auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs entfallenden Teils der Geldstrafe von 45 Tagessätzen [zu CHF 30.00], führte aber im gleichen Satz aus, dass ihr somit CHF 1'200.00 zurückzuerstatten seien. Der Kammer erschliesst sich daher nicht, ob nun die Rückerstattung von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'350.00, oder 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'200.00, beantragt wurde.