Die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Pauschalgebühr von CHF 500.00 ist mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, welche bei einer Sanktion von 1-60 Strafeinheiten eine Gebühr von CHF 500.00 vorsehen, angemessen. Aufgrund des verbleibenden Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung und der dafür ausgefällten Sanktion von acht Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 240.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 60.00 werden die Kosten des Verfahrens BM 18 43683 von CHF 500.00 vollumfänglich der Gesuchstellerin auferlegt.