13. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Vorliegend hat die Kammer reformatorisch in der Sache entschieden und die beschuldigte Person teilweise freigesprochen. Die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Pauschalgebühr von CHF 500.00 ist mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, welche bei einer Sanktion von 1-60 Strafeinheiten eine Gebühr von CHF 500.00 vorsehen, angemessen.