44 Abs. 4 StGB) und auf die neue Probezeit anzurechnen ist (vgl. BGE 120 IV 172), womit die Probezeit im heutigen Zeitpunkt bereits abgelaufen wäre. Allerdings wurde die Gesuchstellerin am 6. Juli 2019 – und damit vor Ablauf der Probezeit – erneut straffällig, weshalb die mit Strafbefehl vom 1. April 2019 (BM 18 43683) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 48 Tagessätzen mit Strafbefehl vom 6. September 2019 (BM 19 32177) widerrufen und die Gesuchstellerin unter Einbezug der widerrufenen Sanktion und der neuen Verurteilung wegen Beschimpfung zu einer Gesamtstrafe von 55 Tagessätzen zu je