Die restlichen acht Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 240.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Probezeit ab Eröffnung des Strafbefehls (BM 18 43683) begonnen hat (vgl. Art. 44 Abs. 4 StGB) und auf die neue Probezeit anzurechnen ist (vgl. BGE 120 IV 172), womit die Probezeit im heutigen Zeitpunkt bereits abgelaufen wäre.