des Tagessatzes bleibt dabei unverändert bei CHF 30.00, was auch von der Generalstaatsanwaltschaft und der Gesuchstellerin so beantragt wurde. Ob im vorliegenden Revisionsverfahren für die Beurteilung des Strafvollzugs von den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des ergangenen Strafbefehls vom 1. April 2019 – und somit von der Vorstrafenlosigkeit der Gesuchstellerin – auszugehen ist oder ob auch Umstände berücksichtigt werden können, die nach dem Strafbefehl vom 1. April 2019 ergangen sind, kann vorliegend offen bleiben, zumal das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (vgl. BGE 144 IV