8 vorgeworfenen Sachverhalts [Ziff. 1] sowie erster Teilsatz der Ziff. 1) und zu einer Geldstrafe (Ziff. 2) sowie Verbindungsbusse (Ziff. 3) verurteilt wurde, aufzuheben. Der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (dritter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts [Ziff. 2] sowie zweiter Teilsatz der Ziff. 1) bleibt davon unberührt und ist rechtskräftig. Hierfür ist eine neue Strafe festzusetzen.