Mit Schlussbemerkungen vom 27. September 2022 äusserte sich Rechtsanwalt B.________ nochmals zur Entschädigungsfrage (pag. 95 ff.). II. Eintretensfrage 7. Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sind innert 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsgründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO).