6. Der Gesuchstellerin sei die ihr im Verfahren BM 18 43683 auferlegte Verbindungsbusse im Umfang von CHF 300.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden ist. 7. Der Gesuchstellerin sei für das Verfahren BM 18 43683 sowie für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten. 6. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 17. August 2022 (pag. 57 ff.) beantragte Rechtsanwalt B.________ mit Replik vom 1. September 2022 einerseits die Gut-