Weiter bevollmächtigte sie Rechtsanwalt B.________ mit ihrer Vertretung im weiteren Verfahren. 5. Nach Eingang der amtlichen Akten betreffend den Strafbefehl vom 1. April 2019 (BM 18 43683) und der Anwaltsvollmacht von Rechtsanwalt B.________ (pag. 43) stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 15. August 2022 folgende Anträge (pag. 47 ff.): 1. Der Antrag auf Edition der Urteile SK 21 379 [recte: SK 21 397] und PEN 21 230 inkl. Straf- und Vorakten sei abzuweisen. 2. Das Revisionsgesuch sei teilweise gutzuheissen.