4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte die Gesuchstellerin mit Revisionsgesuch vom 2. April 2022 – nebst der Edition der Urteile SK 21 379 (recte: SK 21 397) und PEN 21 230 –, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2019 im Verfahren BM 18 43683 sei aufzuheben, sie sei freizusprechen, alle auferlegten Kosten/Strafen seien aufzuheben und ihr seien die gegebenenfalls bereits bezahlten Strafen inkl. Verfahrenskosten zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte sie Rechtsanwalt B.______