Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 22 206 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilte/Gesuchstellerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 2. April 2022 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. April 2019 (BM 18 43683) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 1. April 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller- in) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) des Landfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung, beides begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis 17:30 Uhr, in der Berner Innen- stadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt (Verfahren BM 18 43683). Die Gesuchstellerin wurde mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'440.00, bestraft, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde ihr eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 360.00 auferlegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 12 Tage festgesetzt und es wurden ihr Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Infolge Verzichts auf eine Einsprache erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (BM 18 43683). Die mit Strafbefehl vom 1. April 2019 (Verfahren BM 18 43683) bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 6. September 2019 (Verfahren BM 19 32177) widerrufen und die Gesuchstellerin wurde unter Einbezug der widerrufenen Sanktion im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1'650.00, verurteilt. 2. An der vorgenannten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» nahmen unter ande- rem auch die Teilnehmerin 1 und die Teilnehmerin 2 teil, welche ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehlen vom 29. März 2019 (BM 18 43668 [Teil- nehmerin 1]) bzw. 28. März 2019 (BM 18 43675 [Teilnehmerin 2]) des Landfrie- densbruchs, begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis 17:30 Uhr, in der Berner In- nenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt wurden. Allen drei Strafbefehlen BM 18 43683 (Gesuchstellerin), BM 18 43668 (Teilnehmerin 1) und BM 18 43675 (Teilnehmerin 2) liegt in Bezug auf den Vorwurf des Landfriedensbruchs ein identischer Anklagesachverhalt zu- grunde. Allein die Teilnehmerin 1 erhob Einsprache gegen den Strafbefehl bzw. hielt an ihrer fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl fest, worauf sie am 3. September 2020 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regi- onalgericht) vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfrie- densbruchs freigesprochen wurde (vgl. PEN 19 547). Dieses Urteil ist in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (PEN 19 547, Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2021 [SK 20 448]). 3. Aufgrund dieses rechtskräftigen Freispruchs ersuchte die Rechtsvertretung der Teilnehmerin 2 am 31. März 2021 beim vorgenannten Gericht um Ausdehnung des gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids auf den Strafbefehl vom 28. März 2019 (vgl. PEN 21 300, Gesuch vom 31. März 2021), woraufhin das Regionalgericht mit Verfügung vom 9. April 2021 nicht auf den Antrag eintrat. Mit Beschluss vom 8. September 2021 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die 2 Nichteintretensverfügung gut und leitete das Gesuch vom 31. März 2021 als sinn- gemässes Revisionsgesuch an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Das Obergericht hiess im Verfahren SK 21 397 am 21. Januar 2022 das Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2019 (BM 18 43675) gut, hob den Strafbefehl in Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf und sprach die Teilnehmerin 2 mangels Vorliegens einer friedensbedrohlichen Grundstimmung von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs frei (Ziff. 13 und Ziff. 16 in fine). Dieses Urteil (abrufbar unter: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribuna- publikation/; Dossiernummer: SK 2021 397) ist in Rechtskraft erwachsen. 4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte die Gesuchstellerin mit Revisi- onsgesuch vom 2. April 2022 – nebst der Edition der Urteile SK 21 379 (recte: SK 21 397) und PEN 21 230 –, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2019 im Verfahren BM 18 43683 sei aufzuheben, sie sei freizusprechen, alle aufer- legten Kosten/Strafen seien aufzuheben und ihr seien die gegebenenfalls bereits bezahlten Strafen inkl. Verfahrenskosten zurückzuerstatten, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte sie Rechtsanwalt B.________ mit ihrer Vertretung im weiteren Verfahren. 5. Nach Eingang der amtlichen Akten betreffend den Strafbefehl vom 1. April 2019 (BM 18 43683) und der Anwaltsvollmacht von Rechtsanwalt B.________ (pag. 43) stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 15. August 2022 fol- gende Anträge (pag. 47 ff.): 1. Der Antrag auf Edition der Urteile SK 21 379 [recte: SK 21 397] und PEN 21 230 inkl. Straf- und Vorakten sei abzuweisen. 2. Das Revisionsgesuch sei teilweise gutzuheissen. 3. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. April 2019 (BM 18 43683) sei bezüglich des Schuldspruchs wegen Landfriedensbruchs (Schuldspruch 1 und Sach- verhalt 1), der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen (Ziff. 2.) und einer Verbin- dungsbusse von CHF 360.00 (Ziff 3.) teilweise aufzuheben. 4. Die Gesuchstellerin sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 30.00; der Voll- zug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Sie sei zu- dem mit einer Verbindungsbusse von CHF 60.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens seien vom Kanton zu tragen. 6. Der Gesuchstellerin sei die ihr im Verfahren BM 18 43683 auferlegte Verbindungsbusse im Um- fang von CHF 300.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden ist. 7. Der Gesuchstellerin sei für das Verfahren BM 18 43683 sowie für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten. 6. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 17. August 2022 (pag. 57 ff.) beantragte Rechtsanwalt B.________ mit Replik vom 1. September 2022 einerseits die Gut- 3 heissung der Anträge Ziff. 1-5 der Generalstaatsanwaltschaft und andererseits die Abweisung des letzten Antrags (Ziff. 7; Entschädigung). Stattdessen beantragte er eine pauschale Entschädigung in der Höhe von CHF 673.15. Des Weiteren bean- tragte Rechtsanwalt B.________ die Gutheissung und Ergänzung des Antrags Ziff. 6 der Generalstaatsanwaltschaft und führte dazu aus, dass der Gesuchstellerin die mit Strafbefehl vom 6. September 2019 ausgefällte Geldstrafe von 55 Tages- sätzen zu je CHF 30.00 (Gesamtstrafe inkl. Widerruf i.S. BM 18 43683) anteils- mässig im Umfang von 45 Tagessätzen, ausmachend CHF 1'200.00, zurückzuer- statten sei (pag. 65 ff.). Mit Duplik vom 23. September 2022 (pag. 87 ff.) schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft diesen Ausführungen an, hielt aber an ihrem Antrag, der Gesuchstellerin keine Entschädigung auszurichten, explizit fest (pag. 87 ff.). Mit Schlussbemerkungen vom 27. September 2022 äusserte sich Rechtsanwalt B.________ nochmals zur Entschädigungsfrage (pag. 95 ff.). II. Eintretensfrage 7. Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sind innert 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungs- gründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). 8. Als verurteilte Person ist die Gesuchstellerin durch den fraglichen Strafbefehl be- schwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Der Strafbefehl ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Gesuchstellerin beruft sich fristge- recht auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Strafkam- mern des Obergerichts sind als Berufungsinstanz zur Behandlung des Revisions- gesuchs zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das Gesuch ist daher einzutre- ten. III. Beweisergänzungen 9. Die Gesuchstellerin beantragte mit Revisionsgesuch vom 2. April 2022 die Edition weiterer Strafakten. Vorliegend erachtet die Kammer die vorhandene Beweisgrund- lage als ausreichend, um die sich stellenden Rechtsfragen beurteilen zu können. Eine weitere Beweisergänzung erübrigt sich daher, weshalb der Antrag auf Edition weiterer Akten abgewiesen wird. IV. Materielles 10. Rechtliches 10.1 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO unter anderem die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b). 4 10.2 Steht ein Strafbefehl mit einem späteren Strafentscheid in unverträglichem Wider- spruch, wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO angerufen. Die- se Bestimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unab- hängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (FINGERHUTH, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 63 zu Art. 410 StPO; HEER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 88 zu Art. 410 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2173; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 15 zu Art. 410 StPO). 10.3 Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen stellt einen unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Ein Widerspruch in der Rechts- anwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht revisi- onsbegründend (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1320 Ziff. 2.9.4). Erforderlich ist ein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht. Ein sol- cher liegt vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssach- verhalt umfasst und dieser im späteren Entscheid als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet wurde (OBERHOLZER, a.a.O., N 2173 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Damit erfasst werden diejenigen Fälle, in denen der gleiche Lebenssachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden unterschiedlich gewürdigt wird. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines der beiden fraglichen Urteile notwendigerweise falsch sein muss. Die Be- stimmung hat ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo bei getrennter Ver- folgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat ein Mittäter verurteilt wird, während ein anderer später mit der Begründung freigesprochen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht erwiesen. Gleiches gilt, wenn zwei Beschuldigte hintereinander als Täter einer Alleintat verurteilt werden (FINGERHUTH, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 90 f. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 15 zu Art. 410 StPO). 11. Subsumtion 11.1 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob dem Strafbefehl vom 1. April 2019 und dem Ur- teil des Regionalgerichts vom 3. September 2020 (PEN 19 547) der gleiche Sach- verhalt zugrunde liegt und falls ja, ob diese zueinander in einem unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO stehen. Diesbezüglich kommt dem Urteil der 2. Strafkammer vom 21. Januar 2022 (SK 21 397) präjudizierende Wir- kung zu. 11.2 Mit Strafbefehl vom 1. April 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft die Gesuchsteller- in des Landfriedensbruchs sowie der Hinderung einer Amtshandlung, beides be- gangen am 7. April 2018 von ca. 15:50 Uhr bis 17:30 Uhr, schuldig. Demgemäss soll sich am 7. April 2018 anlässlich der Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» 5 folgender Sachverhalt zugetragen haben (BM 18 43683, Strafbefehl vom 1. April 2019): 1) Anlässlich einer vorgängig im Internet aufgerufenen Demonstration begaben sich am Nachmittag des 07.04.2018 ca. 500 Personen in die Innenstadt von Bern, um an der unbewilligten und für jeder- mann zugänglichen Demonstration „AFRIN VERTEIDIGEN" teilzunehmen. Dabei erfolgten zahlreiche Sachbeschädigungen, unter anderem wurde rotes Farbpulver in den Pfeifferbrunnen geworfen (zwi- schen 16:27 und 16:32 Uhr) ein Tram von Bernmobil seitlich grossflächig versprayt (16:32 Uhr) oder Sprayereien an historischen Sandsteinobjekten angebracht (mindestens 37 Sprayereien, zwischen 16:32 und 17.00 Uhr) sowie Vermummungskleider und Spraydosen auf den Tramgleisen (17:17 Uhr) verbrannt. Insgesamt beläuft sich die Sachschadenssumme auf ca. CHF 24’255.75. Während der Demonstration herrschte in der dortigen Menschenansammlung eine friedensbedrohliche Grundstim- mung durch Verüben von Sachbeschädigungen, Vermummung und Einsatz von Pyrotechnika sowie Leuchtpetarden. Die Polizeipräsenz war während der gesamten Demonstrationsdauer gross. Es er- folgten zudem durch die Polizei mittels Megafon um 16:13 Uhr und 16:27 Uhr zwei Ansprachen an die Teilnehmenden, in der Zeit von 16:35 Uhr bis 16:50 Uhr drei Abmahnungen und schliesslich zwischen 16:54 Uhr und 17:30 Uhr mehrere Aufforderungen, die Demonstration zu verlassen, ansonsten mit Festnahmen zu rechnen sei. Bis mindestens 17:20 Uhr war ein Weggehen Seite Bären- platz/Waisenhausplatz sowie bis 17:25 Uhr Richtung Baldachin, via Laube Seite Loeb möglich gewe- sen. Um 17:30 Uhr kesselte die Polizei schliesslich die noch 230 anwesenden Personen von den ur- sprünglich ca. 500 demonstrierenden im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern ein. In dieser Gruppe befand sich auch A.________. Obwohl sie die friedensbedrohende Grundhaltung des Demonstrationszuges und die Gewaltausübungen (Sachbeschädigung, Feuer legen, Knallpetar- den, Sprechchöre etc.) durch akustische Wahrnehmung bzw. durch Beobachten oder Erkennen beim Vorbeilaufen zu Kenntnis nahm, verblieb sie in der gewaltbereiten Ansammlung und distanzierte sich nicht aus freiem Antrieb. Indem sie sich weiterhin in der Spitalgasse Bern inmitten von kooperations- unwilligen Demonstranten befand, hat sie an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen bzw. verblieb in dieser und nahm somit billigend in Kauf, einer Gruppe anzugehören, von welcher offen- sichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen ist. 2) Anlässlich ihrer Anhaltung durch die Polizei im Anschluss an die Demonstration «AFRIN VERTEI- DIGEN» setzte sich A.________ zur Wehr, indem sie sich in den Griff des Polizisten, der sie am Arm ergriffen hatte, fallen liess. Als ein zweiter Polizist A.________ am anderen Arm ergriff, liess sie ihre Beine hängen und musste mit Hilfe eines dritten Polizisten aus dem eingekesselten Bereich getragen werden. Während die beiden vorgenannten Polizisten sie weiterhin an den Oberarmen ergriffen und vorwärts führten, liess sie ihre Beine am Boden hinterher schleifen. Durch diese Handlungen hinderte die Beschuldigte die mit der Anhaltung betrauten Polizeibeamten an einer Amtshandlung. Demgegenüber wurde die Teilnehmerin 1 mit Urteil des Regionalgerichts vom 3. September 2020 vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs freigesprochen (vgl. PEN 19 547). In diesem Strafverfahren hatte das Regionalgericht den Strafbefehl BM 18 43668 zu beurteilen, welchem – in Bezug auf den Vorwurf des Landfriedensbruchs – der identische Anklagesach- verhalt zugrunde lag, wie dem Strafbefehl BM 18 43683 gegen die Gesuchstellerin. Eine identisch lautende Anklageschrift vermag nicht per se einen gleichen Sach- verhalt im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmung zu belegen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, SR 180001 vom 24. März 2018, E. 2.5). Ent- scheidend für die Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ist, dass den beiden widersprechenden Entscheiden tatsächlich der gleiche Lebenssachverhalt zugrun- de liegt. Ausgangslage bildete vorliegend in beiden Fällen die Teilnahme an der Demonstra- tion «AFRIN VERTEIDIGEN» vom 7. April 2018 in der Berner Innenstadt. Die bei- den Beschuldigten sollen sich anlässlich derselben politischen Kundgebung zur gleichen Zeit in derselben Gruppe im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern 6 aufgehalten haben. Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf ge- macht, nämlich das Verbleiben in einer Gruppe, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch keiner der beiden Beschul- digten vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben oder in sonst ei- ner Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmerinnen ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an resp. das Sich-Nichtentfernen von ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrot- tung, von der Gewalt ausgeht, genügt (FIOLKA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erschei- nen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (FIOLKA, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähn- lich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zu- sammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent. Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Grup- pierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedens- bruchs gemäss Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Grup- pe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit der gleiche Lebenssachver- halt zu beurteilen. 11.3 In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und die- ser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammen- rottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Ge- walttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin BM 18 43683 (Strafbefehl vom 1. April 2019) unter anderem den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbeson- dere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstan- denen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalge- richt die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt un- ter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalge- richt nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorge- nommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von 7 Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu fin- den sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versamm- lung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entle- digten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptoma- tisch für die gesamte Gruppe. Der friedliche meinungsbildende Charakter der Gruppe sei stets im Vordergrund gestanden. Das Regionalgericht beantwortete in seinen Ausführungen folglich auch Tat- und nicht nur Rechtsfragen. Mit seinen Überlegungen würdigte das Regionalgericht den Sachverhalt grundlegend anders als die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl der Gesuchstellerin. 11.4 Wie bereits ausgeführt, setzt der Tatbestand des Landfriedensbruchs das Zusam- menwirken in einer Gruppe voraus (siehe Ziff. 11.2 oben). Die Konstellation ist ver- gleichbar mit derjenigen der Mittäterschaft. Daraus folgt, dass die Grundstimmung derselben Gruppierung nach den Gesetzen der Logik nicht gleichzeitig friedlich und friedensbedrohlich sein kann. Es führt deshalb zu einem stossenden Ergebnis, wenn die eine Teilnehmerin an derselben Kundgebung wegen Landfriedensbruchs verurteilt wird, während eine andere Teilnehmerin aufgrund einer abweichenden Sachverhaltswürdigung in Bezug auf die die Versammlung prägende Grundstim- mung freigesprochen wird. 11.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erhellt, dass in den beiden Straf- urteilen bezüglich des vorgeworfenen Landfriedensbruchs derselbe Lebenssach- verhalt unterschiedlich gewürdigt wurde, was im Ergebnis zu einem unverträglichen Widerspruch führt. Das Urteil vom 3. September 2020 ist in Bezug auf den Frei- spruch des Landfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (PEN 19 547, Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2021 [SK 20 448]). Somit stehen zwei rechtskräftige Strafurteile in tatsächlicher Hinsicht in unverträglichem Widerspruch zueinander, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO darstellt. Hingegen liegt – wie die Generalstaatsanwalt- schaft zutreffend ausführte – dem Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshand- lung ein anderer Sachverhalt zugrunde als dem Urteil betreffend die Teilnehmerin 1, und steht mit dem sie betreffenden Urteil somit in keinem Widerspruch. Zudem hängt dieser Schuldspruch nicht von der Verurteilung wegen Landfriedensbruchs oder dem entsprechenden Sachverhalt ab. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin in Bezug auf den beantragten Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs gutzuheissen. Wie erwähnt, hat das Beru- fungsgericht im Revisionsverfahren im Rahmen der Prüfung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO lediglich einen unverträglichen Widerspruch festzustellen. Dabei han- delt es sich um einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vor- liegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit (teilweise) aufgehoben. Die Kammer hat mithin nicht darüber zu befinden, welcher der beiden Entscheide materiell richtig ist (siehe Ziff. 10.2 oben). Der Strafbefehl vom 1. April 2019 ist folglich, soweit die Gesuch- stellerin wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt (erster und zweiter Absatz des 8 vorgeworfenen Sachverhalts [Ziff. 1] sowie erster Teilsatz der Ziff. 1) und zu einer Geldstrafe (Ziff. 2) sowie Verbindungsbusse (Ziff. 3) verurteilt wurde, aufzuheben. Der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (dritter Absatz des vor- geworfenen Sachverhalts [Ziff. 2] sowie zweiter Teilsatz der Ziff. 1) bleibt davon unberührt und ist rechtskräftig. Hierfür ist eine neue Strafe festzusetzen. 11.6 Erachtet die Kammer die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt sie den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache an die von ihr bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 StPO). 11.7 Ein reformatorischer Entscheid drängt sich aus verfahrensökonomischen Gründen auf, wenn die Akten spruchreif sind und nach dem bisherigen Ergebnis nur noch ein Freispruch der beschuldigten Person in Frage kommt. Insbesondere steht ein reformatorischer Entscheid im Vordergrund, wenn die Revision zugunsten der ver- urteilten Person erfolgt (HEER, a.a.O., N 19 zu Art. 413 StPO). Vorliegend ist die Aktenlage hinreichend klar und es sind – wie bereits einleitend bemerkt (vgl. auch Ziff. 9) – keine weiteren Beweisergänzungen mehr nötig. Es kommt folglich nur noch ein Freispruch der Gesuchstellerin von der Anschuldigung des Landfriedens- bruchs in Frage, weshalb sich ein Verzicht auf eine Rückweisung zur Neubeurtei- lung an die Staatsanwaltschaft aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass vorliegend der Strafbe- fehl vom 1. April 2019 in den Strafbefehl vom 6. September 2019 einfloss, da beide Strafbefehle von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stammen und die Verfah- rensparteien zur Rückerstattung des zuviel Bezahlten identische Anträge stellen. V. Strafzumessung 12. Die Generalstaatsanwaltschaft (und die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin schliesst sich diesbezüglich an, pag. 65) orientierte sich in nachvollziehbarer Weise an den gemäss Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Rich- terinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS- Richtlinien) vorgesehenen 10 Strafeinheiten für den Referenzsachverhalt eines Täters, der dem Polizeibeamten, der ihn zur Kontrolle angehalten hat und seinen Ausweis kontrollieren will, den Ausweis aus den Händen reisst und flüchtet (S. 51 der VBRS-Richtlinien). Anlässlich ihrer Anhaltung durch die Polizei im Anschluss an die Demonstration setzte sich die Gesuchstellerin zur Wehr, indem sie sich in den Griff des Polizisten, der sie am Arm ergriffen hatte, fallen liess. Als ein zweiter Polizist die Gesuchstel- lerin am anderen Arm ergriff, liess sie ihre Beine hängen und musste mit Hilfe eines dritten Polizisten aus dem eingekesselten Bereich getragen werden. Während die beiden vorgenannten Polizisten sie weiterhin an den Oberarmen ergriffen und vor- wärts führten, liess die Gesuchstellerin ihre Beine am Boden hinterher schleifen. Damit liegt eine zum Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbare In- tensität vor, weshalb die Kammer eine Strafe von zehn Strafeinheiten als ange- messen erachtet. Als Strafart sieht Art. 286 StGB einzig Geldstrafe vor. Die Höhe 9 des Tagessatzes bleibt dabei unverändert bei CHF 30.00, was auch von der Gene- ralstaatsanwaltschaft und der Gesuchstellerin so beantragt wurde. Ob im vorliegenden Revisionsverfahren für die Beurteilung des Strafvollzugs von den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des ergangenen Strafbefehls vom 1. April 2019 – und somit von der Vorstrafenlosigkeit der Gesuch- stellerin – auszugehen ist oder ob auch Umstände berücksichtigt werden können, die nach dem Strafbefehl vom 1. April 2019 ergangen sind, kann vorliegend offen bleiben, zumal das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (vgl. BGE 144 IV 35 E. 3, BGE 114 IV 138) und folglich der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt wird. Von den insgesamt zehn Stra- feinheiten sind acht als Geldstrafe auszufällen und zwei Strafeinheiten zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 60.00, werden als Verbindungsbusse ausgespro- chen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt zwei Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die restlichen acht Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 240.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Probezeit ab Eröffnung des Strafbefehls (BM 18 43683) begonnen hat (vgl. Art. 44 Abs. 4 StGB) und auf die neue Probezeit anzurechnen ist (vgl. BGE 120 IV 172), womit die Probezeit im heutigen Zeitpunkt bereits abgelaufen wäre. Allerdings wurde die Gesuchstellerin am 6. Juli 2019 – und damit vor Ablauf der Probezeit – erneut straffällig, weshalb die mit Strafbefehl vom 1. April 2019 (BM 18 43683) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 48 Ta- gessätzen mit Strafbefehl vom 6. September 2019 (BM 19 32177) widerrufen und die Gesuchstellerin unter Einbezug der widerrufenen Sanktion und der neuen Ver- urteilung wegen Beschimpfung zu einer Gesamtstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1'650.00, verurteilt wurde (vgl. edierte Akten BM 19 32177). VI. Kosten und Entschädigung 13. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die an- schliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Er- messen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Vorliegend hat die Kammer reformatorisch in der Sache entschieden und die beschuldigte Person teilweise freigesprochen. Die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Pau- schalgebühr von CHF 500.00 ist mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, welche bei ei- ner Sanktion von 1-60 Strafeinheiten eine Gebühr von CHF 500.00 vorsehen, an- gemessen. Aufgrund des verbleibenden Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung und der dafür ausgefällten Sanktion von acht Tagessätzen Geldstra- fe zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 240.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 60.00 werden die Kosten des Verfahrens BM 18 43683 von CHF 500.00 voll- umfänglich der Gesuchstellerin auferlegt. Dies korrespondiert mit dem überein- stimmenden (impliziten) Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und der Gesuchstel- lerin. 14. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sofern die Strafprozessord- 10 nung nichts anderes vorsieht, werden die Verfahrenskosten vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). 15. Beim vorliegenden Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Revi- sionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 16. Wird eine beschuldigte Person im Rahmen eines Revisionsverfahrens freigespro- chen, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet (Art. 415 Abs. 2 Satz 1 StPO). Teil der zu ersetzenden Aufwendungen sind zudem die Rückerstattung der im früheren Verfahren getragenen Verfahrenskosten (vgl. Art. 428 Abs. 5 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 17 zu Art. 436 StPO). 17. Gemäss Auskunft der Abteilung Busseninkasso der Justizleitung des Kantons Bern vom 11. Mai 2023 wurden die der Gesuchstellerin mit Strafbefehl vom 1. April 2019 auferlegten Gebühren von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 360.00 am 15. Mai 2019 vollumfänglich bezahlt (pag. 105 ff.). Entsprechend ist der Ge- suchstellerin die Verbindungsbusse von CHF 360.00 im Umfang von CHF 300.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten. 18. Ebenfalls bezahlt wurde die der Gesuchstellerin mit Strafbefehl vom 6. September 2019 auferlegte Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1'650.00 (pag. 105 ff.), worin auch die nun mit Revision aufgehobene Sankti- on für die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs enthalten ist. Die Gesuchsteller- in beantragte zwar eine anteilsmässige Rückerstattung des auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs entfallenden Teils der Geldstrafe von 45 Tagessätzen [zu CHF 30.00], führte aber im gleichen Satz aus, dass ihr somit CHF 1'200.00 zurück- zuerstatten seien. Der Kammer erschliesst sich daher nicht, ob nun die Rückerstat- tung von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'350.00, oder 40 Ta- gessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'200.00, beantragt wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Verurteilungen wegen Hinderung einer Amtshandlung – wofür die Kammer nebst einer Verbindungsbusse eine Geldstrafe von acht Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 ausgesprochen hat – und Be- schimpfung – für welche die VBRS-Richtlinien zehn Strafeinheiten vorschlagen – bestehen bleiben und selbst unter Berücksichtigung eines niedrigen Asperations- faktors eine Gesamtstrafe von zehn Tagessätzen Geldstrafe für diese beiden Delik- te unverhältnismässig tief wäre. Es bleibt zudem ungewiss, wie sich die im Strafbe- fehl vom 6. September 2019 gebildete Gesamtstrafe zusammensetzt. Klar ist hin- gegen, dass die im Strafbefehl vom 1. April 2019 ausgesprochene Geldstrafe von 48 Tagessätzen vollständig bezahlt wurde und sich diese nun aufgrund der wegge- fallenen Verurteilung wegen Landfriedensbruchs im Umfang von 40 Tagessätzen reduziert hat. Folglich hat die Gesuchstellerin 40 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'200.00, zu viel bezahlt, weshalb ihr dieser Betrag von der Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten ist. 11 19. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Hauptanwendungsfall bildet die Genugtuung für ungerechtfertigten Frei- heitsentzug (OBERHOLZER, a.a.O., N 2327). Dabei führt nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu einem Entschädigungsanspruch, sondern jeder nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 2334). Eine Anhaltung, gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu berücksichtigen ist die Dauer einer all- fälligen formellen Befragung im Verlaufe dieser Stunden (BGE 143 IV 339 E. 3.2 S. 344 mit Hinweis). 20. Die Gesuchstellerin wurde am 7. April 2018 um 20:30 Uhr durch die Polizei ange- halten, in den Festnahme- und Warteraum geführt und nach der polizeilichen Ein- vernahme am 8. April 2018 um 01:00 Uhr wieder entlassen (S. 2 des Deliktsblatts). Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung und der verhältnismässig kurzen Dauer des Freiheitsentzugs wird der Gesuchstel- lerin keine Entschädigung für die polizeiliche Anhaltung vom 7./8. April 2018 ausge- richtet. Hingegen wird die in vorläufiger Festnahme verbrachte Zeit von vier Stun- den und 30 Minuten (abzüglich der Einvernahme von ein paar wenigen Minuten) im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet. Weil die Geldstrafe bereits vollumfänglich bezahlt worden ist (vgl. Auskunft Abteilung Busseninkasso der Justizleitung des Kantons Bern vom 11. Mai 2023 [pag. 105 ff.]), ist der Ge- suchstellerin ein Tagessatz Geldstrafe zu CHF 30.00 von der Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten. 21. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren und im früheren Verfahren (Art. 415 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 4 StPO). Die Artikel 429 – 434 StPO kommen im Revisionsver- fahren sinngemäss zur Anwendung, wobei Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO konkreti- siert, dass die obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte hat (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 17 zu Art. 436 StPO). Dies bedeutet, dass sich sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand als angemessen darstel- len müssen. Gemäss Botschaft ist eine solche Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs einer Verteidigung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grades der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, ei- nen Anwalt beizuziehen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 13 zu Art. 429 StPO). 22. Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Stellungnahme vom 15. August 2022 aus, dass der Gesuchstellerin kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden sei, dies mit der Begründung, es handle sich weder um einen Fall von amtli- cher/notwendiger Verteidigung noch sei von einer Komplexität des Strafverfahrens zu sprechen, welcher nur durch eine Rechtsvertretung begegnet werden könne 12 (pag. 55). Demgegenüber brachte Rechtsanwalt B.________ mit Replik vom 1. September 2022 vor, die Mandatierung sei angemessen und geboten gewesen, dies, weil die Gesuchstellerin rechtsunkundig sei. Weiter handle es sich bei einem Revisionsverfahren um kein alltägliches Verfahren. Die Vorgehensweise und Vor- aussetzungen seien für eine Laiin nicht bekannt und insbesondere auch nicht so leicht in Erfahrung zu bringen, wie dies bei einem gewöhnlichen Strafbefehlsverfah- ren möglicherweise der Fall sei. Zudem handle es sich bei der aufzuhebenden Strafe um eine einschneidende Sanktion und keine Bagatelle, weshalb das geführ- te Revisionsverfahren für sie eine grosse Wichtigkeit habe. Im Hinblick auf die Waf- fengleichheit mit den Strafverfolgungsbehörden sei eine anwaltliche Vertretung auch angezeigt gewesen (pag. 67 ff.). Entsprechend machte Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 673.15 (2.5 Stunden zu CHF 250.00 zu- züglich MWST) geltend. 23. Mit Duplik vom 23. September 2022 führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch ohne anwaltliche Vertretung eingereicht habe. Sie sei somit offensichtlich in der Lage gewesen, ohne Anwalt ein solches Gesuch zu stellen. Für die Ausarbeitung des Revisionsgesuchs sei folglich kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. Zudem habe sich Rechtsanwalt B.________ den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft – bis auf den Antrag be- treffend Rückerstattung und Entschädigung – vollumfänglich angeschlossen. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern eine amtliche Verteidigung angemessen bzw. erst recht notwendig sein sollte, um den beantragten Freispruch zu erwirken. Dass die bedingt ausgesprochene Geldstrafe zwischenzeitlich widerrufen worden sei, hätte die Gesuchstellerin problemlos selbst geltend machen können. Weil die General- staatsanwaltschaft die Gutheissung des Revisionsgesuchs beantragt habe, entfalle auch das Argument der Waffengleichheit. Überdies handle es sich bei der aufzu- hebenden Strafe offensichtlich um einen Bagatellfall (pag. 87 ff.). Rechtsanwalt B.________ führte daraufhin mit Schlussbemerkungen vom 27. September 2022 im Wesentlichen aus, dass es notorisch sei, dass die Gesuchstellerin ihr Gesuch nicht selbst verfasst habe, sondern ein eigens für die Afrin-Verfahren vorbereitetes Mustergesuch verwendet habe. Bereits für die Einreichung des Gesuchs habe sie (im Hintergrund) somit rechtliche Unterstützung beiziehen müssen. Von einer Rechtsunkundigen könne nicht erwartet werden, sich vor der höheren Instanz ge- genüber der Generalstaatsanwaltschaft selbst zu verteidigen. Entgegen der Gene- ralstaatsanwaltschaft entfalle das Argument der Waffengleichheit nicht einfach deshalb, weil sich die Verteidigung den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen habe. Hier bestehe die Aufgabe der Verteidigung gerade darin zu prüfen, ob die Anträge akzeptabel seien. Weiter habe die Gesuchstellerin zu Be- ginn des Verfahrens nicht wissen können, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Gutheissung des Revisionsgesuchs beantragen werde. Da im Gegensatz zu den anderen Afrin-Fällen eine Anwaltsvollmacht einverlangt worden sei, habe davon ausgegangen werden müssen, dass das vorliegende Verfahren komplexer werden würde als die Mehrheit der anderen Revisionsverfahren in dieser Sache. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft zeige die Komplexität des vorliegenden Revisionsverfahrens exemplarisch auf, indem sie in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2022 unter Punkt sechs einen unkorrekten Antrag gestellt habe. Von einer Laiin könne die Ver- 13 fahrensteilnahme ohne anwaltliche Vertretung folglich umso weniger verlangt wer- den (pag. 95 ff.). 24. Rechtsanwalt B.________ ist zwar insoweit zuzustimmen, dass ein Revisionsver- fahren grundsätzlich nicht ein alltägliches Verfahren darstellt. Allerdings kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Vorgehensweise und Voraussetzungen im Revisionsverfahren seien nicht so leicht in Erfahrung zu bringen. Denn vorlie- gend präsentierte sich die Lage im Vergleich zu anderen Revisionsverfahren grundlegend anders, zumal am 21. Januar 2022 das präjudizierende Urteil SK 21 397 erging, welches am 28. März 2022 publiziert und worüber bereits am 21. März 2022 in den Medien berichtet wurde. Die Gesuchstellerin hatte vom Inhalt dieses Urteils offenbar Kenntnis, zumal es sie gemäss eigenen Ausführungen dazu be- wog, am 2. April 2022 ein Revisionsgesuch beim Obergericht einzureichen. Die Rechtslage war für sie somit bereits zu diesem Zeitpunkt klar, weshalb kein Anlass bestand, einen Rechtsanwalt für die Gesuchstellung beizuziehen. Allerdings wurde der Gesuchstellerin Gelegenheit zur Replik eingeräumt, wobei von einer Laiin nicht erwartet werden kann, ohne Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung auf die Stellung- nahme der Generalstaatsanwaltschaft zu reagieren. Hierfür erweist sich der Beizug eines Rechtsanwalts als angemessen. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 673.15 erscheint aber als deutlich übersetzt, zumal sich der Aufwand von Rechtsanwalt B.________ auf eine kurze Vorbesprechung und die Ausarbeitung einer zweiseitigen Replik – welche in den gleichgelagerten Fällen jeweils nahezu identisch ausfiel – zu beschränken hatte und entsprechend mit pauschal CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt wird. 25. Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Weil die Gesuchstellerin bereits sämtliche ihr mit Strafbefehl vom 1. April 2019 auferlegten Verfahrenskosten des Verfahrens BM 18 43683 bezahlt hat, entfällt eine Verrechnung. Entsprechend wird der Ge- suchstellerin die Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) voll- umfänglich ausbezahlt. 14 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: 1. Der Antrag von A.________ auf weitere Akteneditionen wird abgewiesen. 2. Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. April 2019 betreffend A.________ wird insoweit aufgehoben, als A.________ wegen Landfrie- densbruchs schuldig erklärt wurde (erster und zweiter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts [Ziff. 1] sowie erster Teilsatz der Ziff. 1 des Strafbefehls BM 18 43683) und unter Einbezug des weiteren Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshand- lung zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1’440.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. 2 des Strafbefehls BM 18 43683) und einer Verbindungsbusse von CHF 360.00 (Ziff. 3 des Strafbefehls BM 18 43683) verurteilt wurde. Soweit weitergehend wird das Revisionsgesuch abgewiesen. 4. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 1. April 2019 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der Hinderung einer Amtshandlung, began- gen am 7. April 2018 in Bern (dritter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts [Ziff. 2] sowie zweiter Teilsatz der Ziff. 1 des Strafbefehls BM 18 43683). 5. A.________ wird von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich began- gen am 7. April 2018 in Bern, freigesprochen. 6. A.________ wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilt: 6.1 Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 240.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die vorläufige Festnahme (7./8. Juli 2018) wird im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass der Aufschub der Geldstrafe mit Strafbefehl vom 6. Sep- tember 2019 widerrufen und die Geldstrafe am 23. Oktober 2019 bezahlt worden ist. 6.2 Zu einer Verbindungsbusse von CHF 60.00, unter Ansetzung einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Es wird festgestellt, dass die Verbindungsbusse am 15. Mai 2019 bezahlt worden ist. 7. Die Kosten des Verfahrens BM 18 43683, bestimmt auf CHF 500.00, werden A.________ auferlegt. 15 Es wird festgestellt, dass die Gebühr von CHF 500.00 am 15. Mai 2019 bezahlt wor- den ist. 8. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 9. A.________ ist die ihr im Verfahren BM 18 43683 auferlegte Verbindungsbusse von CHF 360.00 im Umfang von CHF 300.00 und die Geldstrafe von 48 Tagessätzen im Umfang von 41 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'230.00, von der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstatten. 10. Für das Verfahren BM 18 43683 wird keine Entschädigung ausgerichtet. 11. A.________ wird für das Revisionsverfahren eine Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Zu eröffnen: - der Verurteilten/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung) - dem Nachrichtendienst des Bundes (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung) Bern, 9. Juni 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16