8. A.________ sind die ihm im Verfahren BM 18 43666 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00, die Verbindungsbusse von CHF 300.00 und die Geldstrafe von CHF 1'200.00, insgesamt ausmachend CHF 2'000.00, von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. 9. A.________ wird für das Verfahren BM 18 43666 eine Entschädigung von CHF 100.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ausgerichtet. 10. Für das Revisionsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.