4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 1. April 2022 sinngemäss, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2019 im Verfahren BM 18 43666 sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die ihm im Verfahren BM 18 43666 auferlegte Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00, die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 500.00 sowie die Geldstrafe in der Höhe von CHF 1'200.00 seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte er Rechtsanwalt B._____