b StPO darstellt. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Revisionsbegehren des Gesuchstellers gutzuheissen. Wie erwähnt, hat das Berufungsgericht im Revisionsverfahren im Rahmen der Prüfung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO lediglich einen unverträglichen Widerspruch festzustellen. Dabei handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben.