15. Entsprechend sind dem Gesuchsteller die ihm mit Strafbefehl vom 25. März 2019 auferlegten Gebühren von CHF 650.00 und die Geldstrafe von CHF 1'500.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. Zusätzlich ist dem Gesuchsteller für das Verfahren BM 18 43651 aufgrund der polizeilichen Anhaltung vom 7. April 2018, ca. 19:45 Uhr, bis am 8. April 2018, um 02:25 Uhr (vgl. Deliktsblatt S. 2 der edierten Akten BM 18 43651), eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 auszurichten.