seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1; pag. 21). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte er Rechtsanwalt B.________ mit seiner Vertretung im weiteren Verfahren.