Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'500.00, bestraft. Auf den Widerruf der mit Urteil vom 15. Mai 2017 der Staatsanwaltschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 1'600.00, wurde verzichtet. Hingegen wurde der Gesuchsteller verwarnt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 650.00 auferlegt. Infolge Verzichts auf eine Einsprache erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (BM 18 43651).