42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Die oberinstanzliche Parteiverhandlung dauerte lediglich 3.5 Stunden (vgl. pag. 1100; pag. 1115). Zudem erachtet die Kammer für Abschlussarbeiten/Nachbesprechung mit Klient 0.5 anstatt 1 Stunde als angemessen. Der gebotene Zeitaufwand wird deshalb um insgesamt 2.5 Stunden auf 14 Stunden gekürzt. Weiter wird der Aufwand für notwendige Fotokopien mit 40 Rappen pro Kopie berechnet (vgl. Ziff. 3.4 Bst. b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022).