Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (1/4) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff.). Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 27. Februar 2023 eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'759.65 geltend (pag. 1117 ff.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 16.5 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung als über dem gebotenen Aufwand liegend.