36 renz zu gross. Dies wird oberinstanzlich korrigiert. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 3/4 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 6'670.85, ausmachend CHF 5'003.15, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘186.30, ausmachend CHF 1'639.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (1/4) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.__